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Corona-Hilfe
in Form von Sachspenden

Gutes Tun! Spenden für das UKSH

Auch Sachspenden, z.B. in Form von direkter Hilfe in Form von Geräten, Schutzausrüstung, Lebensmittel sind möglich und willkommen.

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass wir aufgrund der Lebensmittelhygiene leider keine Lebensmittelspenden von Privatpersonen annehmen können.

Bitte schicken Sie uns eine E-Mail an gutestun@uksh.de, mit welcher Art der Sachspende Sie Gutes tun! möchten. Großartig ist, wenn Sie der E-Mail eine genaue Produktbeschreibung (ggf. Zertifikat) sowie die Anzahl und den möglichen Lieferzeitpunkt benennen können.

Aufgrund der aktuellen Lage, bitten wir davon abzusehen, direkt eine Lieferung zum UKSH vorzunehmen. Zum Schutz unserer Patienten und UKSH-Mitarbeiter danken wir Ihnen, dass Sie vorher über diesen Weg zu uns Kontakt aufnehmen. In der jetzigen Situation sind monetäre Spenden besonders hilfreich. monetäre Spenden

Umsatzsteuerlich ermittelt sich die Bemessungsgrundlage für Entnahmen gem. § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UStG nach dem Einkaufspreis zzgl. Nebenkosten im Zeitpunkt der Entnahme oder Zuwendung. Dieser fiktive Einkaufspreis entspricht in der Regel dem Wiederbeschaffungspreis.

Kontakt:

UKSH Freunde- und Förderverein c/o UKSH-Gutes tun! Stabsstelle Fundraising des UKSH
Tel. (0431 | 0451) 500-10 520 | E-Mail: gutestun@uksh.de | www.uksh.de/gutestun

Gut zu wissen!

Je nach Art und Umfang Ihrer Sachspende kann vom UKSH Freunde- und Förderverein eine Sachspendenbescheinigung ausstellen. Sachspenden aus dem Betriebsvermögen bemisst sich die Zuwendungshöhe nach dem Wert, der bei der Entnahme angesetzt wurde und nach der Umsatzsteuer, die aus die Entnahme entfällt (§ 10b Abs. 3 Satz 2 EstG). Der Entnahmewert ist grds. der Teilwert. Der Entnahmewert kann auch der Buchwert sein, wenn das Wirtschaftsgut unmittelbar nach der Entnahme für steuerbegünstigte Zwecke gespendet wird (sog. Buchwertprivileg gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 4 u. 5 EStG). Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das Wirtschaftsgut ansetzen würde, dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EstG)